Satzung des Schützenkreises „Unterelbe e.V.“

 

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Schützenkreis Unterelbe e.V.“

  2. Er hat seinen Sitz in Cuxhaven und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Tostedt eingetragen.

  3. Der Ort der Geschäftsführung des Vereins ist nicht an seinen Sitz gebunden.

  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  5. Im Schützenkreis sind männliche und weibliche Personen gleichberechtigt. Aus Gründen der Lesbarkeit wird in dieser Satzung die weibliche Form nicht durchgehend aufgeführt. Alle Funktionen sind jedoch in gleicher Weise für weibliche und männliche Personen anzuwenden.

 

§ 2

  1. Der Verein versteht sich als Rechtsnachfolger der Schützenkreise „Schützenkreis Cuxhaven e.V.“ und Schützenkreis Land Hadeln e.V.“.

  2. Der Schützenkreis ist über einen Bezirksverband und einen Landesverband dem „Deutschen Schützenbund“ angeschlossen.

 

 

§ 3

  1. Der Zweck des Vereins ist der Zusammenschluss aller bestehenden und zukünftig neu zu gründender Schützenvereine und Sportabteilungen die sich dem Schützensport verbunden sehen, im Landkreis Cuxhaven, sowie den Inseln Helgoland und Neuwerk.

 

 

  1. Insbesondere obliegt dem Verein:

  1. Die Pflege und Förderung des Schießsports,

  2. die Jugendpflege zur Förderung des Nachwuchses,

  3. die Förderung des Breiten- und Freizeitsports, sowie die Durchführung des Leistungssports.

  4. die Pflege und Wahrung des Schützenbrauchtums und

  5. die Beratung der Mitglieder in allen das Schützenwesen betreffenden Angelegenheiten.

  1. Der Verein ist unabhängig und darf sich nicht politisch oder konfessionell betätigen.

 

§ 4

  1. Mitglieder des Vereins können nur Schützenvereine und Sportabteilungen gem. § 3 dieser Satzung werden.

  2. Die angeschlossenen Vereine und Sportabteilungen behalten ihre innere Selbständigkeit, insbesondere zur Pflege und Förderung des Schießsports und zur Wahrung des Schützenbrauchtums.

  3. Die Satzungen der Mitgliedsvereine und Sportabteilungen müssen mit den Grundsätzen und Zielen dieses Vereins übereinstimmen.

 

 

§ 5

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss.

  2. Der Austritt ist nur durch schriftliche Erklärung mit dreimonatiger Kündigungsfrist zum Schluss eines Geschäftsjahrs möglich.

Die Austrittserklärung ist an den Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter zu richten.

  1. Der Ausschluss kann erfolgen:

  1. Wenn der angeschlossene Verein oder eines seiner Mitglieder den Bestand, den Zweck oder das Ansehen des Vereins oder seiner übergeordneten Verbände gem. § 2 Punkt 2. dieser Satzung schädigt,

  2. wenn der angeschlossene Verein seinen geldlichen oder sonstigen Verpflichtungen gegenüber dem Schützenkreis nicht bis zum Ende des Geschäftsjahrs nachgekommen ist.

  3. wenn der Ausschluss vom geschäftsführenden Vorstand oder mindestens drei angeschlossenen Vereinen beantragt wird.

  1. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat seine geldlichen Verpflichtungen bis zum Ende des Geschäftsjahres zu erfüllen. Die Rechte des ausgetretenen Mitglieds ruhen mit dem Zugang der Austrittserklärung. Die Rechte des ausgeschlossenen Vereins ruhen mit dem Zugang des Ausschlussbeschlusses an ihn.

 

 

§ 6

  1. Die Organe des Vereins sind:

  1. die Delegiertenversammlung

  2. der Gesamtvorstand

  3. der geschäftsführende Vorstand

  4. der Ältestenrat

  1. Die Organe sind ehrenamtlich tätig. Reisekosten, die im Interesse des Vereins verauslagt wurden, können erstattet werden.

 

 

§ 7

  1. Die Delegiertenversammlung ist mindestens einmal im Jahr vom geschäftsführenden Vorstand einzuberufen. Die Einladung hat schriftlich mit vierwöchiger Frist unter Angabe der Tagesordnung über die geschäftsführenden Vorstände der angeschlossenen Vereine zu erfolgen.

  2. Eine außerordentliche Delegiertenversammlung ist nach den für eine ordentliche Delegiertenversammlung geltenden Bestimmungen einzuberufen, wenn

  1. Ein dringender Grund vorliegt und die Mehrheit des Gesamtvorstands die Einberufung beschließt,

  2. Mindestens 3Mitgliedsvereine es schriftlich unter Angabe von Gründen beim geschäftsführenden Vorstand beantragt.

 

  1. Jeder angeschlossene Verein stellt für die ersten seiner 50 Mitglieder 3 Delegierte und für jede weiteren angefangenen 50 Mitglieder 1 Delegierten. Die Mitgliederzahl richtet sich nach den im vorausgegange- nen Geschäftsjahr gemeldeten Mitgliedern.

  2. Auf der Delegiertenversammlung haben die Mitglieder des Gesamtvorstandes – mit Ausnahme der Präsidenten ( § 8 k ) – neben den übrigen Delegierten jeweils 1 Sitz und Stimme.

  3. Obliegenheiten der Delegiertenversammlung sind:

  1. Abnahme der Berichte des geschäftsführenden und erweiterten Vorstands über das abgelaufene Geschäftsjahr,

  2. Entlastung des Vorstands,

  3. Wahl des Vorstands und der Kassenprüfer,

  4. Genehmigung des Haushaltsplans,

  5. Festsetzung des Mitgliedsbeitrags,

  6. Entscheidung über den Ausschluss eines Mitglieds,

  7. Satzungsänderungen,

  8. Aufnahmen von Mitgliedern,

  9. Ausgaben, die nicht von dem Kassenbestand gedeckt sind,

  10. Auflösung des Vereins,

  11. Wahl der Mitglieder des Ältestenrats und

  12. Erstellen oder Änderungen einer Geschäftsordnung/ Ehrungsordnung.

 

  1. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Delegierten gefasst. Beschlüsse über die Festsetzung des Mitgliedsbeitrags, der Aufnahme eines neuen Mitglieds, den Ausschluss eines Mitglieds, Änderungen der Satzung oder Geschäftsordnung und dem Auflösen des Vereins bedürfen einer ¾- Mehrheit der anwesenden Delegierten.

  2. Anträge zur Beschlussfassung können auf der Delegiertenversammlung zur Abstimmung kommen, wenn ¾ der anwesenden Delegierten der Änderung der Tagesordnung zustimmen.

  3. Über die Delegiertenversammlung ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll ist den Mitgliedsvereinen innerhalb von 4 Wochen nach einer Delegiertenversammlung über ihren geschäftsführenden Vorständen zuzusenden.

 

§ 8

Der Gesamtvorstand besteht aus:

  1. den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands,

  2. dem stellvertretenden Schriftführer,

  3. dem stellvertretenden Schatzmeister,

  4. dem Sportleiter,

  5. den beiden stellvertretenden Sportleitern,

  6. dem Jugendleiter,

  7. den beiden stellvertretenden Jugendleitern,

  8. dem Damenleiter,

  9. dem stellvertretenden Damenleiter,

  10. dem Pressewart und

  11. den Präsidenten der dem Schützenkreis angeschlossenen Mitglieder.

 

 

§ 9

  1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:

  1. Dem Präsidenten,

  2. zwei stellvertretenden Präsidenten,

  3. dem Schriftführer,

  4. dem Schatzmeister.

  1. Vorstand im Sinne des Gesetzes sind der Präsident oder einer seiner Stellvertreter zusammen mit einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Vorstands, sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

 

§ 10

  1. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes und des geschäftsführenden Vorstandes werden für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

  2. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt offen, wenn nicht die Delegiertenversammlung etwas anderes beschließt.

  3. Die Wahl der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands erfolgt geheim.

 

  1. Es wird im 2- Jahresrhythmus in 2 Gruppen mit Wirkung ab 01.01.2011 und beginnend mit der Gruppe I im folgenden gewählt:

  1. Gruppe I:

  • der Präsident,

  • der Schriftführer,

  • der Jugendleiter,

  • der Damenleiterin,

  • der stellvertretende Schatzmeister,

  • einen stellvertretenden Sportleiter und

  • einen stellvertretenden Jugendleiter.

  1. Gruppe II:

  • Die stellvertretenden Präsidenten,

  • der Schatzmeister,

  • der Sportleiter,

  • der stellvertretende Schriftführer,

  • einen stellvertretenden Sportleiter,

  • einen stellvertretenden Jugendleiter,

  • der stellvertretende Damenleiter und

  • den Pressewart.

  1. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so wird der Nachfolger auf der nächsten Delegiertenversammlung für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen gewählt. Für die Übergangszeit tritt an die Stelle des Ausgeschiedenen kommissarisch sein Vertreter. Scheidet ein Vertreter aus, so ernennt der übrige Gesamtvorstand ein Mitglied eines angeschlossenen Vereins, der für die Übergangszeit kommissarisch an die Stelle des Ausgeschiedenen tritt.

  2. Die Wahl der Vorstandsmitglieder aus Gruppe II erfolgt im Jahre 2011 zunächst nur für 2 Jahre.

  3. Die Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.

  4. Die Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder getroffen. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme.

 

§ 11

Die Aufgaben des Gesamtvorstands, des geschäftsführenden Vorstands, des Ältestenrats, den Kassenprüfern, sowie den einzelnen Vorstandsmitgliedern ergeben sich aus der Geschäftsordnung, ebenso Rechte und Pflichten der angeschlossenen Mitgliedsvereine.

 

§ 12

  1. Die Kasse des Vereins wird von 2 Kassenprüfern, dem ersten und dem zweiten Kassenprüfer, mindestens einmal jährlich geprüft.

  2. Die Wahl des 2. Kassenprüfers erfolgt auf 2 Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

  3. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Gesamtvorstands sein.

  4. Nach Ablauf der Wahlzeit des ersten Kassenprüfers, wird der zweite Kassenprüfer erster Kassenprüfer.

  5. Im Jahre 2011 wird ein erster Kassenprüfer für ein Jahr gewählt.

 

§ 13

  1. Der Ältestenrat besteht aus 5 Mitgliedern und wird auf die Dauer von 6 Jahren gewählt. Einmalige Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder des Ältestenrats müssen verschiedenen Mitgliedsvereinen des Schützenkreises angehören.

  2. Der Ältestenrat berät den Verein in wichtigen Angelegenheiten.

  3. Der Ältestenrat ist berechtigt Anträge über Beschlussfassungen zur Delegiertenversammlung zu stellen.

  4. Der Ältestenrat entscheidet auf Antrag von angeschlossenen Mitgliedern oder des Gesamtvorstands zur Schlichtung von Streitigkeiten zwischen diesen angeschlossenen Vereinen oder von Streitigkeiten von angeschlossenen Vereinen mit dem Schützenkreis.

  5. Der Ältestenrat entscheidet mit 2/3 Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder.

 

§ 14

Bei Auflösung des Schützenkreises fällt sein Vermögen den angeschlossenen Mitgliedern zu, anteilig nach deren Mitgliederzahl, wie der angeschlossene Verein sie im Jahr vor der Auflösung angemeldet hat.

 

§ 15

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung ungültig sein, so gelten die übrigen Bestimmungen dieser Satzung weiter.

 

 

 

 

 

 

Druckversion | Sitemap
© Schützenkreis Unterelbe e. V.

Datenschutzerklärung

Diese Homepage wurde mit IONOS MyWebsite erstellt.